Hilfe, die nicht fragt wo du herkommst,
sondern wo du hinwillst.
Ambulante Hilfen zur Erziehung
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Nicht jede Krise ist laut.
Nicht jede Überforderung sichtbar.
Und nicht jede Familie braucht die gleiche Lösung.Was es aber fast immer braucht:
jemanden, der zuhört, mitdenkt und bleibt, wenn es schwierig wird.
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Unsere ambulanten Hilfen zur Erziehung bieten genau das:
Unterstützung, die im Alltag wirkt und Menschen in ihrer Lebensrealität erreicht.
Wir begleiten Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien dort, wo Hilfe greifbar sein muss:
zu Hause, in der Schule, im sozialen Umfeld.
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Unsere Fachkräfte helfen, wenn Konflikte eskalieren, Strukturen verloren gehen oder einfachalles zu viel wird.
Wir stärken Beziehungen, fördern Selbstwirksamkeit und schaffen Raum für Entwicklung.
Ganz individuell, mit Respekt und einem offenen Blick für das, was wirklich gebraucht wird.
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Ob es um Erziehungsfragen, psychische Belastung, Schulvermeidung, Verselbstständigung oder familiäre Spannungen geht:
Wir arbeiten auf Augenhöhe, systemisch und ressourcenorientiert.
Immer mit dem Ziel:
Entlastung zu schaffen, Klarheit zu gewinnen und gemeinsam neue Perspektiven zu entwickeln.
Ambulante Hilfe bei Sway e. V. heißt:
Da sein. Dranbleiben. Vertrauen aufbauen.
Und den Alltag Stück für Stück wieder stabilmachen - mit den Menschen, nicht über sie hinweg.
Rechtsgrundlagen
Die ambulanten Hilfen zur Erziehung von Sway e. V. basieren auf den gesetzlichen Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Sie werden in enger Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Jugendämtern geplant, umgesetzt und im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens regelmäßig überprüft.
Je nach individuellem Bedarf der jungen Menschen oder Familien kommen insbesonderefolgende Leistungen zum Einsatz:
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(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
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Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
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Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
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Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
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(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
Die Durchführung erfolgt auf Grundlage eines individuellen Hilfeplans (§ 36 SGB VIII), indem Ziele, Methoden und Zuständigkeiten gemeinsam mit dem Jugendamt, der Familie und den Fachkräften verbindlich vereinbart werden.
Sway e. V. erfüllt die fachlichen und strukturellen Voraussetzungen zur Leistungserbringunggemäß § 45 SGB VIII (Betriebserlaubnis) und arbeitet nach den aktuellen Qualitätsstandardsdes Landschaftsverbands Rheinland (LVR) sowie den Anforderungen der Jugendämter.